Donnerstag, 22. Juli 2010

Erst jetzt entdeckt: openJur

Eine vielversprechende juristische Datenbank: http://openjur.de/a/50194.html

Montag, 14. Juni 2010

Regeleinstellung 10 Gramm - Kann-Einstellung 15 Gramm Cannabisharz oder Marihuana in Berlin

Kern der AV zu § 31 a BtmG in Berlin: "1. Die Staatsanwaltschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles von der Strafverfolgung gemäß § 3la BtMG absehen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana in einer Bruttomenge von nicht mehr als 15 (fünfzehn) Gramm zum gelegentlichen Eigenverbrauch bezieht, sofern hinsichtlich des Wirkstoffgehalts von einer geringen Menge ausgegangen werden kann und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2. Vereinfachte Anwendung
Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum gelegentlichen Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 (zehn) Gramm, so ist das Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen.

3. Ausnahmen
Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Fälle, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
• Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,
• Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor besonders schutzbedürftigen Personen (zum Beispiel Kindern) sowie vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die von diesen Personen aufgesucht werden (insbesondere Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime oder Bahnhöfe) erworben oder konsumiert werden,
• die Tat von einer Person begangen wurde, welche in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist,
• die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt oder
• die Tat im Justiz-oder Maßregelvollzug begangen wird.

4. Wiederholte Anwendung
Der Anwendung des § 3la BtMG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist, Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift eingestellt worden sind oder die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde, Dies gilt insbesondere, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit der beschuldigten Person vorliegt beziehungsweise nicht auszuschließen ist."

Veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 23 vom 11.06.2010, Seite 868 ff. Text hier.

Montag, 31. Mai 2010

Mietnomaden - Vorschläge des BSI

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. hat im Mai 2010 unter anderen Vorschläge zum Umgang mit Mietnomaden veröffentlicht.

Hierzu wird von der Bundesvereinigung der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) vorgeschlagen:

"1. Auskünfte

„Mietnomaden“, die nicht willens sind, regelmäßige Mietzinszahlungen zu leisten, können oftmals durch Einholung entsprechender Auskünfte erkannt werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Möglichkeit der Einholung von Auskünften über Mietinteressenten in dem bisher bestehenden Maße erhalten bleibt und nicht eingeschränkt wird. Die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder (Düsseldorfer Kreis) ohne Anhörung der Wohnungswirtschaft hierzu vorgesehenen Hinweise zum Umgang mit Auskunftsersuchen konterkarieren das Ziel der Bundesregierung, das „Mietnomadentum“ zu bekämpfen, und werden von uns abgelehnt.

2. Sicherheitsleistung

Eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung des „Mietnomadentums“ ist die Schaffung der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für einbehaltene strittige Mietminderungsbeträge nach Aufforderung durch den Vermieter. Werden von einem „Mietnomaden“ angebliche Mängel der Mietsache gerügt, ist er für einen Dritten nur bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen behaupteten Mängeln und dem einbehaltenen Mietzins von einem normalen Mieter zu unterscheiden. Während es dem redlichen Mieter um die Wiederherstellung der Äquivalenz zwischen der überlassenen Mietsache und dem Mietzins geht, ist das Interesse des „Mietnomaden“ jedoch allein auf die anderweitige Verwendung des geschuldeten Mietzinses gerichtet. Wird dem „Mietnomaden“ die anderweitige Verwendungsmöglichkeit genommen, würde also eine wesentliche Handlungsmotivation schwinden.

3. Kündigungsmöglichkeit

Die über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung vorgenommene Selektion rechtfertigt die Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes bei Ausbleiben der Sicherheitsleistung und dem Erreichen eines erheblichen strittigen Mietzinsanteils.

4. Verfahrensverkürzung

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist für die Geltendmachung des Anspruches auf Sicherheitsleistung das richtige Verfahren, da es durch die Sicherheitsleistung weder zu einer Vorwegnahme der Hauptsache noch zu einer Verschiebung des Insolvenzrisikos kommt. Die Erlangung eines Räumungstitels nach einer Kündigung wegen des Ausbleibens der Sicherheitsleistung muss im Urkundenprozess möglich sein, da sämtliche Umstände durch Urkunden (Mietvertrag, Aufforderung zur Sicherheitsleistung, Kündigung) nachweisbar sind.

5. Verringerung der Vollstreckungskosten/Verfahrensbeschleunigung

Die Regelung der „Berliner Vollstreckung“ durch Richterrecht wird ihrer Bedeutung

nicht gerecht. Die Vollstreckung des Räumungstitels muss zur Kostenentlastung und Verfahrensbeschleunigung auf die Herausgabe der Wohnung (Berliner Vollstreckung – Kostenreduzierung um Transport- und Einlagerungskosten von durchschnittlich 5.000,00 €) wirksam beschränkt werden können.

Zwar hat der BGH mit Beschluss vom 17.11.2005 zum Az. I ZB 45/05 entschieden:

„Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.“

Rechtssicher ist hier aber nur eine gesetzliche Regelung.

Auch das weitere Verfahren der Herausgabe oder Verwertung der Sachen des Schuldners ist bisher nicht befriedigend gelöst. Gerade bei „Mietnomaden“ übersteigen die Transport- und Lagerkosten die Werthaltigkeit der Gegenstände und das Interesse an diesen, so dass hier verkürzte Aufbewahrungsfristen und vereinfachte Verwertungsverfahren geschaffen werden müssen."


Zum Thema die lebendige Diskussion beim Kollegen Vetter.


Ergänzend hier , hier und hier als Beispiele der reichlich vorhandenen Veröffentlichungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.


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Zuständigkeitsregelung für Berliner Finanzämter

Die Anlage zu § 2 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung wurde aktuell im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 29.05.2010 Nr. 13 veröffentlicht (2010 Seiten 259 ff).

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Sonntag, 30. Mai 2010

Wie man sich für bis zu 148 Milliarden Euro verbürgt

Das "Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen

im Rahmen eines europäischen

Stabilisierungsmechanismus" ist am 22.Mai 2010 wie folgt verkündet worden:

§ 1 Gewährleistungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die eine von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes gegründete oder beauftragte Zweckgesellschaft zur Finanzierung von Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes aufnimmt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Milliarden Euro zu übernehmen, sofern diese Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaates erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank ein wirtschafts-und finanzpolitisches Programm vereinbart hat und dass dies von den Staaten des Euro-Währungsgebietes einvernehmlich gebilligt wird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes ist zuvor durch die Staaten des Euro-Währungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank einvernehmlich festzustellen. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden.

(2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Staaten des Euro-Währungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates und unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank und im Benehmen mit dem Internationalen Währungsfonds einvernehmlich übereinkommen, dass Notmaßnahmen nach der Verordnung des Rates der EU zur Errichtung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes abzuwenden.

(3) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.

(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages herzustellen. Der Haushaltsausschuss hat das Recht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingenden Gründen eine Gewährleistung bereits vor Herstellung eines Einvernehmens übernommen werden muss, ist der Haushaltsausschuss unverzüglich nachträglich zu unterrichten; die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens ist eingehend zu begründen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.

(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das Bundesministerium der Finanzen muss dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages der Vertrag über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

(6) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verkündet im Bundesgesetzblatt vom 22.05.2010 - Nr. 24 - Seiten 627 f.

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Link: Jahressteuergesetz 2010 und mögliche umsatzsteuerliche Änderungen ab 01.01.2011

Hinweise auf "Umsatzsteuerliche Änderungen zum 01.01.2011 durch das Jahressteuergesetz 2010" von StB Robert Prätzler bei juris.

Immobilienwertermittlungsverordnung

Am 01.07.2010 tritt die auf Grund des § 199 Absatz 1 BauGB erlassene neue Fassung der Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV - in Kraft. Sie wurde am 27.05.2010 in Nr. 25 des Bundesgesetzblattes auf den Seiten 639 ff veröffentlicht.

Zu den Änderungen s. z.B hier und hier.

Ankündigung auch z.B. hier und Stellungnahme hier.

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Samstag, 29. Mai 2010

Wohin mit der Berliner Reiterstaffel? Tiefschürfende Erörterungen im Berliner Abgeordnetenhaus

Kleine Anfrage des Abgeordneten Gregor Hoffmann (CDU) vom 21. April 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2010) und Antwort: Wohin mit der Reiterstaffel?

"Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Welche Voraussetzungen sind für die Unterbringung der Reiterstaffel erforderlich und welche Kosten gehen damit einher?

2. Inwieweit erfüllt der Standort Karlshorst die erforderlichen Bedingungen und anhand welcher Kriterien wird im Rahmen der Standortsuche primär in Berlin entschieden?

Zu 1. und 2.: Das Land Berlin verfügt über keine Reiterstaffel.

Berlin, den 09. Mai 2010 Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport"


Anmerkung: Die Reiterstaffel wurde früher von der Berliner Polizei gehalten und inzwischen von der Bundespolizei übernommen.



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Samstag, 22. Mai 2010

Pförtnerdienstanweisung zur Regelung der Logendienste

Der fürsorgliche Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lässt im Rahmen der Hausordnung Besucher, egal ob Rechtsanwälte oder nicht, nur in das Gerichtsgebäude, wenn sie dem Pförtner sagen, wen sie aufsuchen wollen und der Betreffende, der besucht werden soll, auch da ist (oder empfangsbereit ist?). "Pförtnerdienstanweisung zur Regelung der Logendienste" heißt die hausinterne Verwaltungsanweisung.

Gefunden in einer Antwort der Berliner Justizsenatorin auf eine mündliche Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus:

"Frage: Aufgrund welcher Rechtsvorschriften ist es Rechtsanwälten und Notaren, anders als den Mitarbeitern der Justiz, untersagt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Charlottenburg vor 08.30 Uhr zu betreten?

Antwort: Die Senatsverwaltung für Justiz hat im Oktober 2007 eine Allgemeine Verfügung über die Öffnungszeiten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Strafverfolgungsbehörden des Landes Berlin erlassen (Amtsblatt vom 12.10.2007, Blatt 2645). Danach sind die Geschäftsstellen der Gerichte zu folgen-den Zeiten für den Publikumsverkehr geöffnet:

montags und dienstags: 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr,

mittwochs und freitags: 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr,

donnerstags: 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr

und Gesprächstermine zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr nach Vereinbarung.

Da der Begriff „Publikum“ nicht zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren andererseits unterscheidet, ist in der Verfügung ausdrücklich klargestellt, dass die zeitlichen Beschränkungen nicht für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe gelten.

Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg obliegt es indes, in Ausübung seines Hausrechts für das Dienstgebäude in der Hardenbergstraße weitergehende Regelungen zu treffen. Eine entsprechende Regelung hat er in der „Pförtnerdienstanweisung zur Regelung der Logendienste“ getroffen. Danach sind Besucherinnen und Besucher außerhalb der Öffnungszeiten nur mit Einverständnis der zuständigen Stelle in das Dienstgebäude einzulassen. Diese Regelung korrespondiert mit sonstigen hausinternen Regelungen und stellt sicher, dass die Besucherinnen und Besucher in den Geschäftsstellen des Oberverwaltungsgerichts zuverlässig einen Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin antreffen.

Berlin, den 06. Mai 2010

Gisela von der Aue, Senatorin für Justiz"

Fazit: Außerhalb der Geschäftsstellenöffnungszeiten dürfen von Rechtsanwälten Richter und Geschäftsstellen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nur aufgesucht werden, wenn sie ausdrücklich zustimmen. Bei Richtern ohne feste Dienstzeit war das schon immer so - wer nicht da ist, kann nicht besucht werden. Jetzt gelten anscheinend kraft Pförtnerdienstanweisung die Geschäftsstellen- öffnungszeiten im Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch für Rechtsanwälte. Organ der Rechtspflege hin oder her - wenn der Geschäftsstellen-mitarbeiter außerhalb der Öffnungszeiten nicht will, hat er Ruhe auch vor Rechtsanwälten.

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Dienstag, 18. Mai 2010

Keine Restschuldbefreiung bei ungenügender Bemühung um einen Arbeitsplatz

Ein Schuldner wollte eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs darüber herbeiführen, welche Bemühungen um einen Arbeitsplatz nötig seien und ob und wie sie glaubhaft gemacht werden müssten, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Der IX. Zivilsenat hielt eine Grundsatzentscheidung nicht für erforderlich, weil bereits alles obergerichtlich klargestellt wurde:
"In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein beschäftigungsloser Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten ist, sich nach-weisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Ver-schuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbs-möglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsge-suche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen."
Bundesgerichtshof BESCHLUSS - IX ZB 267/08 - vom 27. April 2010

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